Satzung


Satzung über die Trägerschaft und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen

vom 04. November 1997, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/1997 S. 2233 - 2236 vom 17. November 1997geändert am 03. März 1998, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/1998 S. 496 vom 16. März 1998 in der Fassung vom 30. März 2004, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17/2004 S. 1165 vom 26. April 2004.

Die Versammlung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) erlässt nach §§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 4 Satz 5 des Thüringer Landesmediengesetzes (ThürLMG) folgende Satzung über die Einrichtung und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

- 1 Begriffsbestimmung
Offene Kanäle sind nichtkommerzielle lokale Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen). 

- 2 Aufgabe
(1) Offene Kanäle sind Teil des Bürgerrundfunks und tragen zur Vermittlung von Medienkompetenz bei.
(2) Offene Kanäle geben Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen im Rahmen dieser Satzung und der technischen Möglichkeiten die Gelegenheit, in eigener Verantwortung Sendebeiträge (Bewegtbild, Videotext und Hörfunk) selbst herzustellen und zu verbreiten.

- 3 Einrichtung
(1) Die TLM richtet Offene Kanäle im Fernsehen und im Hörfunk ein. Die Sendezeit eines Offenen Kanals Hörfunk kann zugunsten fester Sendeplätze für Nichtkommerziellen Hörfunk (NKL) durch die TLM eingeschränkt werden.
(2) Träger eines Offenen Kanals kann ein Trägerverein Offener Kanal oder die TLM selbst sein.
(3) Vor der ersten Entscheidung über die Einrichtung eines vereinsgetragenen Offenen Kanals veröffentlicht die TLM einen landesweiten Aufruf, um das Interesse an der Trägerschaft von Offenen Kanälen festzustellen.
(4) Bei der Entscheidung, wo, welche und wie viele Offene Kanäle in welchen Zeitabständen eingerichtet werden, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. die haushaltsmäßigen Möglichkeiten der TLM,
2. die örtlichen Initiativen sowie strukturelle und verbreitungstechnische Gegebenheiten im Verbreitungsgebiet, insbesondere das generelle Interesse an einem Offenen Kanal, die gesellschaftlichen und kulturellen Aktivitäten sowie die Einwohner- und Kabelanschlussdichte,
3. eine angemessene regionale Verteilung,
4. die publizistische Ergänzungsfunktion für die lokale, regionale und kulturelle Berichterstattung.

- 4 Reichweite und Nutzungsart
(1) Offene Kanäle haben ein örtlich begrenztes Verbreitungsgebiet.
(2) Die technische Verbreitung erfolgt vorrangig in Kabelanlagen. Für Offene Hörfunkkanäle können auch lokale terrestrische Frequenzen genutzt werden.

- 5 Leiter/Leiterin eines Offenen Kanals
(1) Für jeden Offenen Kanal ist durch den Träger eine Leiterin/ein Leiter zu bestellen.
(2) Bei einem vereinsgetragenen Offenen Kanal erfolgt die Bestellung durch den Vorstand, bei einem TLM-eigenen Offenen Kanal durch den Direktor.

2. Abschnitt
Trägerschaft

- 6 Träger
(1) Richtet die TLM einen Offenen Kanal ein, überträgt sie in der Regel die Trägerschaft einem Trägerverein (vereinsgetragener Offener Kanal). Die Übertragung gilt für vier Jahre. Auf Antrag kann die TLM dem Verein die Trägerschaft für weitere zwei Jahre übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen und die Tätigkeit des Trägervereins im abgelaufenen Übertragungszeitraum eine Verlängerung rechtfertigt. Die Verlängerung kann zweimal beantragt werden. Nach Ablauf der Verlüngerungszeit ist eine Neubewerbung zulässig.
(2) Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die TLM die Trägerschaft selbst übernehmen (TLM-eigener Offener Kanal). Das ist insbesondere bei der Erprobung neuer Formen der Nutzung eines Offenen Kanals der Fall.

- 7 Trägerverein
(1) Trägerverein eines Offenen Kanals kann nur ein nichtwirtschaftlicher und eingetragener Verein sein, der eigens zu dem Zweck gegründet wurde, die technischen und personellen Mittel vorzuhalten, um den Betrieb eines Offenen Kanals zu gewährleisten und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2) Der Trägerverein muss durch seine satzungsmäßige innere Struktur gewährleisten, dass

1. die Vereinsmitgliedschaft allen natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals offensteht,
2. die wesentlichen Angelegenheiten beim Aufbau und dem Betrieb des Offenen Kanals in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden,
3. ordentliche Mitgliederversammlungen mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden,
4. bei Auflösung des Vereins das von der TLM geförderte Vereinsvermögen entweder an einen NachfolgeTrägerverein am Standort des Offenen Kanals fällt oder einem anderen Trägerverein für den Betrieb eines Offenen Kanals übergeben wird.

Die Satzung ist der TLM vorzulegen, ebenso jede Änderung.

(3) Der Trägerverein unterliegt der Aufsicht der TLM. $ 10 Abs. 1 ThürLMG gilt entsprechend.

- 8 Auswahl des Trägervereins
(1) Errichtet die TLM einen Offenen Kanal in einem Gebiet, in dem es mehrere lokale Initiativen gibt, hat die TLM auf eine Einigung der Initiativen hin zu wirken.
(2) Kommt innerhalb einer von der TLM gesetzten Frist keine Einigung zustande, wählt die TLM die Initiative als Trägerverein aus, deren

1. Zusammensetzung der Mitglieder am besten die Vielfalt der Meinungen und der gesellschaftlichen Kräfte im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals widerspiegelt,
2. organisatorische, technische, personelle und finanzielle Voraussetzungen am ehesten erwarten lassen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an die Trägerschaft einhält, die Trägerschaft für die volle Dauer der Übertragung aufrechterhalten kann sowie die Grundidee des Offenen Kanals im Interesse der Nutzer aktiv, engagiert und fortentwickelnd umsetzt,
3. organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen zur Errichtung eines Offenen Kanals am weitesten vorangeschritten sind.

- 9 Entzug der Trägerschaft
(1)  Die Trägerschaft wird entzogen, wenn

1. der Trägerverein den Offenen Kanal länger als drei Monate nicht betreibt,
2. die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 10 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 ThürLMG vorliegen,
3. die Trägerschaft zurückgegeben wird,
4. der Trägerverein sich auflöst.

(2)  Die Trägerschaft kann entzogen werden, wenn der Offene Kanal länger als einen Monat nicht betrieben wird.

- 10 Finanzierung
(1)  Vereinsgetragene Offene Kanäle werden aus eigenen Mitteln, Spenden und sonstigen Einnahmen finanziert. Die TLM fördert im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten die Einrichtung und den Betrieb durch Zuschüsse. Art, Gegenstand und Höhe der Zuschüsse regelt die TLM durch Förderrichtlinien. Eine Förderung setzt Eigenleistungen voraus.
(2)  Bei eigengetragenen Offenen Kanälen trägt die TLM die Kosten der Einrichtung und des Betriebs.

3. Abschnitt Nutzung der Einrichtungen

- 11 Offener Zugang und freie Nutzung
(1) Die Offenen Kanäle stellen den Nutzern im Rahmen der Verfügbarkeit Produktions- und Sendeeinrichtungen zur Verfügung.
(2) Die Nutzung der Einrichtungen der Offenen Kanäle und die Verbreitung der Sendebeiträge sind grundsätzlich kostenfrei.
(3) Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend der Reihenfolge nach § 19 sicherzustellen.
(4) Das Nähere regelt die Nutzungs- und Hausordnung (§ 22).

- 12
Nutzungsberechtigung
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet eines Offenen Kanals seinen Wohnsitz oder Sitz hat. In begründeten Einzelfällen kann der Leiter/ die Leiterin Ausnahmen zulassen, wenn es sich um Personen aus dem weiteren Umkreis des Verbreitungsgebietes und um einen Beitrag mit lokalem oder regionalem Bezug zum Verbreitungsgebiet handelt.
(2)  Minderjährige ab 14 Jahren sind nutzungsberechtigt, sofern ein Sorgeberechtigter zugestimmt hat. Bei einer Mehrheit von Minderjährigen wie Schulklassen oder Kindergartengruppen ist der Antrag von der aufsichtsführenden Person zu stellen.
(3)  Im Rahmen medienpädagogischer Projekte und Aktivitäten kann die Leiterin/der Leiter eines Offenen Kanals den Minderjährigen die Nutzung gestatten und einer betreuenden, volljährigen Person dafür Sendezeit zur Verfügung stellen. Die betreuende Person, die auch eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Offenen Kanals sein kann, gilt in diesem Fall als Nutzerin/Nutzer.
(4)  Nicht nutzungsberechtigt sind

1. Personen, die nach § 6 Abs. 2 ThürLMG von einer Zulassung als Rundfunkveranstalter ausgeschlossen sind,
2. private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter,
3. staatliche und kommunale Behörden.

- 13 Nutzungsausschluss
(1)  Eine Nutzerin/ein Nutzer kann von der Leiterin/vom Leiter von einer Inanspruchnahme eines Offenen Kanals vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn er/sie

1. gegen gesetzliche Bestimmungen des ThürLMG oder gegen Regelungen dieser Satzung oder gegen die Nutzungs- und Hausordnung (§ 22) verstößt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig Einrichtungen des Offenen Kanals beschädigt.

(2)  Bei wiederholten Verstößen entscheidet der Ausschuss für Offene Kanle der Versammlung der TLM über einen Nutzungsausschluss auf Dauer, in Eilfällen der Direktor. Er hat den Ausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter Darlegung der Gründe über die getroffene Entscheidung zu informieren.

4. Abschnitt Herstellung und Verbreitung der Sendebeiträge

- 14 Verbreitung von Sendebeiträgen
(1)  Im Offenen Kanal ist möglichst vielen Interessenten Gelegenheit zu geben, ihre Sendebeiträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verbreiten.
(2)  über die Verbreitung eines Sendebeitrags entscheidet die Leiterin/der Leiter des Offenen Kanals. In Zweifelsfällen ist eine rechtliche Beurteilung der TLM einzuholen.
(3)  Die Verbreitung eines Sendebeitrags ist insbesondere dann abzulehnen, wenn die für den Beitrag verantwortliche Person ($ 16) gegen die Pflichten verstößt, die ihr nach allgemeinen Rechtsvorschriften, dem ThürLMG oder dieser Satzung obliegen oder wenn die Gefahr besteht, dass sie gegen diese Pflichten verstoßen wird.
(4)  Die Verbreitung kann abgelehnt werden, wenn die Gefahr besteht, dass eine nutzungsberechtigte Person einen prägenden und vorherrschenden Einfluss auf das Gesamtangebot an Sendebeiträgen gewinnt.

- 15 Verpflichtungen bei Herstellung eines Sendebeitrages
(1) Die Nutzerin/der Nutzer hat die ihr/ihm zur Verfügung gestellten Geräte und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln, gegen Entwendung zu schützen und rechtzeitig zurückzugeben. Für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden an diesen Einrichtungen und wenn diese schuldhaft abhanden kommen, hat die Nutzerin/der Nutzer Schadenersatz zu leisten. Bei leichter Fahrlässigkeit kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
(2) Anfallende Entgelte für urheber- und leistungsschutzrechtliche Verwertungsgesellschaften trägt die/der Nutzerin/Nutzer, hilfsweise die verantwortliche Person (§ 16).
(3) Die verantwortliche Person trägt die bei der Herstellung des Sendebeitrages entstehenden Kosten und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko. Für zurückgewiesene oder nicht gesendete Beiträge besteht kein Ersatzanspruch.
(4) Soll ein Sendebeitrag, der ganz oder teilweise mit Geräten und Einrichtungen eines Offenen Kanals hergestellt wurde, anders als durch Verbreitung in diesem Offenen Kanal verwertet werden, hat die verantwortliche Person die Leiterin/den Leiter mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Verwertungstermin davon zu benachrichtigen. Der Träger kann in diesem Fall die Erstattung der zur Verfügung gestellten Leistungen verlangen.

� 16 Verantwortung für die Sendebeiträge
(1) Für den Inhalt eines Sendebeitrages ist die Person verantwortlich, die ihn verbreitet. Bei Sendebeiträgen von Personenmehrheiten ist eine verantwortliche Person zu benennen. Bei juristischen Personen ist, soweit keine ausdrückliche Benennung vorliegt, die Person verantwortlich, der die gesetzliche Vertretung obliegt.
(2) Verantwortlich für einen Sendebeitrag kann nur sein, wer

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat,
2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der Verpflichtungen gibt, die den Nutzern des Offenen Kanals nach dem ThürLMG und dieser Satzung obliegen,
4. seinen Wohnsitz im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals hat, sofern nicht die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 vorliegt.

(3) Bei Minderjährigen hat ein Sorgeberechtigter die Verantwortung zu übernehmen, bei einer Mehrheit von Minderjährigen wie Schulklassen oder Kindergartengruppen die aufsichtsführende Person. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die verantwortliche Person hat an der Produktion persönlich mitzuwirken. Bei Minderjährigen ist die Mitwirkung der sorgeberechtigten oder aufsichtsführenden Person nicht erforderlich.

- 17 Anmeldung der Sendebeiträge
(1) Die verantwortliche Person (§ 16) hat für jeden Sendebeitrag vorab eine Sendeanmeldung vorzunehmen.
(2) Die Sendeanmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Titel, Länge und Kurzbeschreibung des Sendebeitrages,
2. Produktionsart (Direktsendung oder Aufzeichnung) und das vorgesehene Abspielsystem,
3. gewünschte Sendezeit für den Sendebeitrag und gegebenenfalls für dessen Ankündigung sowie gewünschte Platzierung in einem bestimmten Sendeblock, 4. eine Freistellungserklärung (Absatz 3),
5. eine Weiterleitungserklärung (Absatz 4),
6. eine Erklärung, die einschlägigen Bestimmungen des ThürLMG zur Kenntnis genommen zu haben und diese zu befolgen.

(3) In der Freistellungserklärung hat die verantwortliche Person zu versichern, dass

1. der Sendebeitrag den Programmgrundsätzen und Schutzbestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ThürLMG entspricht,
2. die Nutzerin/der Nutzer im Besitz sämtlicher für die Verbreitung erforderlicher Senderechte ist,
3. sie die TLM von Ansprüchen Dritter freistellt, die durch die Verbreitung des Sendebeitrags entstehen könnten.

(4) In der Weiterleitungserklärung verpflichtet sich die verantwortliche Person, alle an sie gerichteten Gegendarstellungsansprüche unverzüglich an die TLM weiterzuleiten.
(5) Die Sendeanmeldung kann frühestens acht Wochen im voraus erfolgen. Sie soll spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Verbreitung vorliegen. Bei aktuellen Beiträgen kann davon abgewichen werden.
(6) Gleichzeitig angemeldet werden können nicht mehr als zwei Beiträge. Ein dritter Sendebeitrag kann erst angemeldet werden, wenn der erste verbreitet worden ist.
(7) Die Anmeldung eines Sendebeitrages ist von der verantwortlichen Person am Ende zu unterschreiben und von der Leiterin/vom Leiter des Offenen Kanals gegenzuzeichnen. Enthält die Anmeldung Mängel oder ist sie unvollständig, ist der verantwortlichen Person mitzuteilen, dass die Anmeldung erst nach Behebung der Mängel oder Vervollständigung der Unterlagen berücksichtigt werden kann. 

- 18 Anforderungen an die Sendebeiträge
(1) Ein Sendebeitrag soll die Dauer von fünf Minuten nicht unterschreiten und sechzig Minuten nicht überschreiten. Die Leiterin/der Leiter des Offenen Kanals kann Ausnahmen zulassen. Die Ankündigung eines Sendebeitrags darf höchstens drei Minuten dauern und höchstens fünfmal vor dessen Erstverbreitung gesendet werden. Auf die Verbreitung der Ankündigung eines Sendebeitrags besteht kein Anspruch.
(2) Der Sendebeitrag darf weder eine gewerbliche noch eine nichtgewerbliche Werbung enthalten.
(3) Am Anfang und am Ende eines Sendebeitrages sind Name und Adresse der verantwortlichen Person anzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt den Nutzungsberechtigten auf Antrag von dieser Pflicht befreien.
(4) Fremdsprachigen Sendebeiträgen ist bei der Anmeldung eine schriftliche deutschsprachige Inhaltsangabe beizufügen. Sie sollen am Ende eine deutschsprachige Zusammenfassung enthalten. Diesen Anforderungen bedarf es nicht, wenn der Sendebeitrag mit deutschsprachigen Untertiteln versehen ist.
(5) Nutzer Offener Kanäle dürfen in ihren Sendungen Beiträge anderer Nutzer Offener Kanäle übernehmen.

- 19 Sendezeiten
(1) Die Zeiten, in denen Beiträge disponiert und verbreitet werden können, sind im Offenen Kanal bekanntzugeben.
(2) Die Sendebeiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Sendeanmeldung berücksichtigt (Prinzip der Schlange).
(3) Abweichungen von der Einhaltung dieser Reihenfolge sind insbesondere zulässig zur

1. Verbreitung von Gegendarstellungen,
2. Bildung von Sendeblöcken (Spartenbildung) für thematisch ähnlich gelagerte Beiträge verschiedener Nutzer,
3. Einrichtung fester Sendeplätze für einzelne Nutzergruppen oder Institutionen,
4.Ermöglichung von Direktsendungen,
5.optimalen Ausnutzung der Sendezeit,
6. Herstellung von Aktualität,
7. Wiederholung eines Sendebeitrages in der Hauptsendezeit wegen seiner Bedeutung oder des besonderen Interesses, auf das er im Verbreitungsgebiet gestoßen ist.

(4) Um möglichst vielen Nutzern die Gelegenheit zur Verbreitung aktueller Beiträge zu geben, sollen in der ersten halben Stunde der Hauptsendezeit eines Sendetages vorrangig Beiträge berücksichtigt werden, die nicht länger als zehn Minuten dauern.

5. Abschnitt Gegendarstellung und Beschwerde

- 20 Gegendarstellung
(1) Für das Recht auf Gegendarstellung gilt § 24 ThürLMG entsprechend.
(2) Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Sendebeitrag verantwortliche Person zu richten. Die Leiterin/der Leiter des Offenen Kanals hat das Verlangen unverzüglich an die TLM zur rechtlichen Prüfung weiterzuleiten. Wird der Gegendarstellungsanspruch für berechtigt befunden, ist er unverzüglich zu verbreiten.

- 21 Beschwerden
(1) über Beschwerden gegen eine Entscheidung der Leiterin/des Leiters eines Offenen Kanals entscheidet bei einem vereinsgetragenen Offenen Kanal der Vereinsvorstand, bei einem eigengetragenen Offenen Kanal die TLM.
(2) Gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes kann bei der TLM schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
(3) über die Beschwerde entscheidet der Direktor der TLM, soweit nicht der Ausschuss für Offene Kanäle der Versammlung der TLM zuständig ist und kein Eilfall vorliegt.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

- 22 Nutzungs- und Hausordnung
(1) Zur konkreten Ausgestaltung der Nutzung des Offenen Kanals hat der Träger eine Nutzungs- und Hausordnung aufzustellen und sie für alle Nutzer verbindlich zu erklären.
(2) Die TLM erstellt eine Musterordnung.
(3) Ist der Träger ein Verein, bedarf die Nutzungs- und Hausordnung der vorherigen Zustimmung der TLM, sofern sie nicht mit der Musterordnung übereinstimmt.

- 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Offenen Fernsehkanal Gera vom 21. Mai 1996 (Thüringer Staatsanzeiger 1996, S. 1215 ff), zuletzt geändert am 13. Mai 1997 (Thüringer Staatsanzeiger 1997, S. 767 - 770), außer Kraft.

Arnstadt, 4. November 1997
Thüringer Landesmedienanstalt
Dr. Victor Henle, Direktor

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